Die Abrechnung für Privatpatienten und Privatpatientinnen - eine Übersicht

Die Basis unserer Privatpreise

Im Gegensatz zur Abrechnung im ärztlichen Bereich gibt es für Heilmittelerbringer in Deutschland keine durch den Gesetzgeber festgelegte Gebührenordnung. Deshalb orientieren wir uns für eine transparente Honorarabrechnung an der Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh). Die GebüTh ist heute ein verbreiterter Standard für die Preisgestaltung von Leistungen freiberuflich tätiger Heilmittelerbringer wie die Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Für die Kalkulation von Privatpreisen greift die GebüTh auf die GKV-Preise als Basissatz zurück und multipliziert diesen mit einem ordnungsgemäßen, rechnerischen Faktor (§ 4 GebüTh). Dabei liegt der niedrigste Multiplikator bei 1,4, der normale bei 1,8 und die obere Grenze bei 2,3. Unsere Privatpreise berechnen sich auf Basis des normalen Faktors von 1,8. 

Eine transparente Behandlungsvereinbarung zwischen unserem Gesundheitszentrum und Ihnen 

Grundlage unserer Behandlung ist die Behandlungsvereinbarung, die zwischen dem therapoint als Heilmittelerbringer und Ihnen geschlossen wird. Wir schließen keinen Vertrag mit Ihrer privaten Krankenversicherung.

Reichen Sie die Behandlungsvereinbarung mit unserer Preisliste im Vorhinein bei Ihrer privaten Krankenkasse ein

Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen mit privaten Krankenkassen, die eine Übernahme der Behandlungskosten in voller Höhe verweigern. Um etwaige Unstimmigkeiten zu vermeiden empfehlen wir deshalb, unsere Behandlungsvereinbarung mit unseren Preisen im Vorhinein bei Ihrer Kasse abzuklären. So können Sie die Kostenübernahme frühzeitig transparent und eindeutig planen.   

Meine private Krankenkasse möchte nicht zahlen - was kann ich tun?

In den meisten Fällen haben Sie ein Recht darauf, dass die private Krankenversicherung Heilmittelkosten erstattet und vollständig übernimmt. Da wir Ihren individuellen Versicherungstarif jedoch nicht kennen, empfiehlt sich eine genau Prüfung des Sachverhaltes. Wenden Sie sich hierfür an: https://www.privatpreise.de/patienten/versicherung-zahlt-nicht/unrechtmaessige-kuerzungen/

Was ist ist eine “angemessene und ortsübliche” Vergütung? 

Oftmals begründet die private Krankenkasse die Ablehnung höherer Kostenübernahmen mit Bezugnahme auf eine angemessene und ortsübliche Vergütungen an den beihilfefähigen Höchstbeträgen. Die aktuelle Rechtsprechung hat jedoch mehrfach entschieden, dass die beihilfefähige Höchstbeträge keine quasi gesetzlich vorgeschriebenen Preislisten für Privatpatienten sind und ein etwaiges Verweigern der Kostenübernahme unrechtmäßig ist. Ebenfalls gerichtlich entschieden wurde, dass die Regelsätze der GKV nicht als übliche Preise anzusetzen sind und somit nicht zur Leistungskürzung herangezogen werden dürfen. 

Das Missverständnis bei der Beihilfeberechtigung - wir klären auf

Beihilfeberechtige Personen, wie zum Beispiel Beamte, sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, sondern erhalten einen Teil ihrer Krankenkosten über ihren Arbeitgeber - den Staat - in Form der Beihilfe erstattet. Für die Restsumme bestehen in der Regel private Zusatzversicherungen. Zu möglichen Zusatzzahlungen hat das Bundesinnenministerium deutlich Stellung bezogen: 

"Die Annahme, dass Beihilfeberechtigte keine Zuzahlungen zu leisten haben, entspricht grundsätzlich nicht der Rechtslage der Bundesbeihilfeverordnung. […] Die Höchstsätze für Heilmittel in der Bundesbeihilfeverordnung beinhalten daher bewusst keine vollständige Kostendeckung. Der den beihilfefähigen Höchstbetrag übersteigende Betrag entspricht [..] der Eigenbeteiligung des Beihilfeberechtigten." 

_________________

Weiterführende Links

Die GebüTh können Sie unter folgendem Link einsehen http://www.physiomedico.de/fileadmin/pdf/GebueTh_1808_2019_innen_gesch__tzt.pdf GebüTh verlinken

Für mehr Information https://www.privatpreise.de/


Zurück
Zurück

Physiotherapie in Holzgerlingen

Weiter
Weiter

Gemeinsam hinter die Kulissen — als Praktikantin im therapoint